Auswirkungen der zusätzlichen Sonntagsöffnungen des Zweibrücken Fashion Outlet

Eine seit Jahren über mehrere Instanzen andauernde gerichtliche Auseinandersetzung konnte nun beendet werden. Die cima lieferte die entscheidende, fachgutachterliche Grundlage.

Gegenstand der Auseinandersetzung ist eine Sonderregelung zur Sonntagsöffnung im Rahmen des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz, das den Outlet-Stores im Zweibrücken Fashion Outlet bis zu 12 zusätzliche kalenderjährliche verkaufsoffene Sonntage erlaubt.

Im Rahmen einer Klage des Modehauses Jakob Jost gegen die Betty Barclay Group wurde die cima durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit einer fachgutachterlichen Stellungnahme beauftragt.

Die durch das Sachverständigengutachten zu beantwortenden Beweisfragen bezogen sich darauf, ob

  • die beiden Parteien in einem räumlichen Wettbewerbsverhältnis stehen
  • es durch die zusätzlichen Sonntagsöffnungen zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin mit ihren 5 innerstädtischen Modehäusern in Bruchsal, Frankenthal, Grünstadt, Landau (Pfalz) und Worms kommt.

Nach Vorlage des Gutachtens im November 2024 und einem Erläuterungstermin vor dem OLG im September 2025 wurde nun für die Klägerin entschieden.

Im Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Zweibrücken vom 23.10.2025 wird zur Begründung der Entscheidung ausgeführt:

“Durch den Wettbewerbsverstoß der Modekette Betty-Barclay-Group sei das Modehaus Jost auch spürbar beeinträchtigt. Hiervon sei der Senat nach Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens überzeugt. Der Sachverständige habe eine Umsatzreduzierung beim Modehaus Jost aufgrund der besonderen Sonntagsöffnungszeiten der Betty-Barclay-Group Filiale im Outlet-Center gerechnet auf den Gesamtumsatz von 0,0054 % festgestellt. Dies sei zwar lediglich eine sehr geringe, aber damit eben eine tatsächliche Beeinträchtigung. Nach dem Wettbewerbsrecht reiche eine nicht nur theoretische Beeinträchtigung aus, um einen Wettbewerbsverstoß anzunehmen.“